Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - Meldung nach § 5 Abs. 2

logo

Gemäß §5 Abs. 2 des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes sind die Bienenhalter verpflichtet, bis längstens 15. April jeden Jahres den Standort, die Anzahl und, sofern andere Bienenvölker als jene der Rasse „Carnica“ (Apis mellifera carnica) gehalten werden, die Rasse der Bienenvölker bekannt zu geben. Es wird darauf hingewiesen, dass für die jeweiligen Bienenstandorte unbedingt die Grundstücksdaten (KG Nr. sowie Parzellen Nr.) anzugeben sind. 

 

Wir ersuchen die Meldung fristgerecht schriftlich per Post oder Abgabe im Gemeindeamt,  per E-Mail moertschach@ktn.gde.at bzw. über die Web-Applikation http://www.moertschach.gv.at/formulare/bienenmeldung.html einzubringen

Die Meldung an die Gemeinde kann auch mit einem aktualisierten Ausdruck aus dem Veterinärinformationssystem (VIS) erfolgen.

 

Meldungen bzw. Nachmeldungen, welche nach dem 15. April einlangen, sind als verspätet anzusehen und erfüllen daher den Straftatbestand des § 17 Abs. 1 lit. b K-BiWG. Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

 

 

Einige weitere Bestimmungen des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetztes LGBl 63/2007 idF LGBl 71/2018 als kleine Erinnerung:

§ 5 Abs 1: Die Neuaufstellung und die Auflassung eines Heimbienenstandes sind vom Bienenhalter unverzüglich dem Bürgermeister zu melden. Der Meldung ist gegebenenfalls eine Ablichtung der Bewilligung gemäß § 11 anzuschließen.

§ 5 Abs 3: Jeder Bienenstand ist in deutlich lesbarer Form mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Bienenhalters zu kennzeichnen.

§ 8 Abs 1: Die beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenständen ist dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Bienenstand aufgestellt werden soll, vom Bienenhalter längstens zwei Wochen vor der geplanten Aufstellung des Bienenstandes unter Vorlage einer Wanderbescheinigung sowie unter Angabe des Ortes der geplanten Aufstellung und der Anzahl der Bienenstöcke anzuzeigen.

§ 9 Abs 1: Jede Wanderung mit Bienen innerhalb Kärntens darf erst nach Ausstellung einer Wanderbescheinigung erfolgen. Die Gültigkeitsdauer der Wanderbescheinigung ist auf das jeweilige Kalenderjahr beschränkt.

 

Nach den Bestimmungen des § 10 Abs 1 K-BiWG hat die Landesregierung gemeinnützige juristische Personen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich die Förderung der Bienenzucht in Kärnten ist, auf deren Antrag zur Ausstellung von Wanderbescheinigungen zu ermächtigen (ermächtigte Stellen). 

Nachfolgend genannte Stellen wurden zur Ausstellung von Wanderbescheinigungen gemäß § 10 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz (K-BiWG) von der Kärntner Landesregierung ermächtigt (ermächtigte Stellen): 1. Landesverband für Bienenzucht in Kärnten, Obfrau Dr. Elisabeth Thurner, Ochsendorf 16, 9064 Pischeldorf; 2. Landesverband für zukunfts- und erwerbsorientierte Imkerei in Kärnten, Obmann Franz Offner, Siegelsdorf 38, 9431 St. Stefan im Lavanttal.

 

DEU