Finanzielles

"Gemäß § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz (K-GHG) idgF, hat die Gemeinde den Entwurf bzw. den beschlossenen Voranschlag auf der Homepage der Gemeinde bereitzustellen. Selbes gilt nach § 54 Abs. 3 K-GHG bzw. nach             § 54 Abs. 7 K-GHG für den Rechnungsabschluss."


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