Mitteilungspflichtige Bauvorhaben (Mitteilung)

Diese Bauvorhaben sind nach § 7 der K-BO 1996 bewilligungsfrei; sie sind allerdings vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen

Die Mitteilung hat 

  • den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde;
  • die Grundstücksnummer;
  • eine kurze Beschreibung des Vorhabens; 
  • einen Energieausweis, wenn ein solcher auszustellen ist;
  • bei Wärmepumpen auch ein Gutachten eines Sachverständigen, dass keine unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Immissionen erwartet werden; 

zu enthalten.


Die Errichtung, Änderung und der Abbruch von Anlagen, die erneuerbare Energie erzeugen (z.B. Solarenergie = Photovoltaik/Solarthermie; Luftwärmepumpen und/oder Batteriespeicheranlagen) sind der Behörde vor Ausführungsbeginn mitzuteilen. Nach Fertigstellung der Anlage ist binnen zwei Wochen eine Bauvollendungsmeldung an die Behörde zu übermitteln. Bei Anlagen zur Energiespeicherung hat die Bauvollendungsmeldung über dies deren endgültige Lage samt technischer Daten zu enthalten.


Der Bauherr ist selbst dafür verantwortlich, dass sämtliche baurechtliche Vorgaben, wie beispielsweise der Flächenwidmungsplan, der Bebauungsplan, verwendete Bauprodukte, etc. eingehalten werden.
 
Mitteilungspflichtige Bauvorhaben gemäß der Kärntner Bauordnung.
Um immer die aktuellste Auflistung zu erhalten, bitte oben links auf "heute" klicken. Mitteilungspflichtige Bauvorhaben werden unter § 7 aufgelistet.

Zum Online-Formular "mitteilungspflichtiges Bauvorhaben".

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