Kündigung/Wechsel/Neubeauftragung Rauchfangkehrer

Nach § 19 K-GFPO hat der Gebäudeeigentümer oder der Nutzugsberechtigte für jedes Gebäude samt dazugehörigen Nebengebäuden Überprüfungstätigkeiten und die Kehrung der Abgasanlagen von der Sohle bis zur Mündung sowie der fest verlegten Verbindungsstücke an einen Rauchfangkehrer zu übertragen


Der Gebäudeeigentümer oder der Nutzungsberechtigte haben der Baubehörde mitzuteilen, an welchen Rauchfangkehrer die Aufgaben nach der K-GFPO übertragen worden sind.

Formular Kündigung/Wechsel/Neubeauftragung Rauchfangkehrer

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