Feuerbeschau

Sämtliche Objekte/baulichen Anlagen sind nach § 26 K-GFPO in regelmäßigen Abständen (je nach brandschutztechnischem Risiko alle 5, 9 oder 15 Jahre) einer Feuerbeschau zu unterziehen. Hiervon umfasst sind auch Gebäude oder bauliche Anlagen in denen sich keine Feuerstätten befinden!

Die Feuerbeschau bei baulichen Anlagen dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können.

 

Was ist zu überprüfen?

Bei der Feuerbeschau ist durch Augenschein insbesondere zu ermitteln,

  • ob die Vorschriften der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung in Verbindung mit der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung sowie Entscheidungen nach diesem Gesetz eingehalten werden oder sonst Missstände in feuerpolizeilicher Hinsicht vorliegen
  • ob brandgefährliche Bauschäden bestehen und 
  • ob sonstige Umstände bestehen, die für die Brandsicherheit oder die Brandbekämpfung von Bedeutung sind.

 

Wie oft ist die Feuerbeschau durchzuführen?

Die Feuerbeschau ist unter Bedachtnahme auf das brandschutztechnische Risiko der baulichen Anlage durchzuführen. Sie ist bei baulichen Anlagen mit

  • geringem brandschutztechnischen Risiko alle 15 Jahre; bei 
  • mittlerem brandschutztechnischen Risiko alle 9 Jahre und 
  • hohem brandschutztechnischen Risiko alle 5 Jahre durchzuführen

 

Wie sind die brandschutztechnischen Risiken definiert?

Geringes brandschutztechnisches Risiko: 

Wohngebäude mit max. 2 Wohnungen und gleichwertige Anlagen.

 

Mittleres brandschutztechnisches Risiko: 

Bauliche Anlagen, die weder solche mit geringem noch solche mit hohem brandschutztechnischem Risiko sind, wie insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebsgebäude. 

 

Hohes brandschutztechnisches Risiko: 

  • Seveso- oder IPPC-Betriebsanlagen 
  • Betriebsbauten und Betriebsanlagen mit umfangreichen, wartungsbedürftigen Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen, Gaslöschanlagen und Rauchwärmeabzugsanlagen 
  • Geschäftsbauten mit mehr als 2000 m² Betriebsfläche 
  • Bauten für größere Menschenansammlungen, das sind mehr als 120 Personen in einem Raum oder mehr als 240 Personen in zusammenhängenden Räumen
  • Gebäude mit Aufenthaltsräumen mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 Metern (Hochhäuser) 
  • Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime 
  • Garagen mit einer Nutzfläche von über 1000 m² 
  • sonstige Objekte mit erhöhter Brandgefahr, wie historisch wertvolle Gebäude und Museen 
  • volkswirtschaftlich bedeutsame Gebäude, wie Fernheizwerke über 350 kW 
  • Biogasanlagen 
  • Gebäude, in welchen im Brandfall mit Sicherheit erschwerte Evakuierungs- und Rettungsbedingungen zu erwarten sind 

 

Wer stuft das Risiko ein? 

Die Einstufung ist vom Rauchfangkehrer vorzunehmen. Ist der Gebäudeeigentümer (die Hausverwaltung oder der Nutzungsberechtigte) mit der Einstufung nicht einverstanden, hat darüber der Bürgermeister zu entscheiden.

 

Wer führt die Feuerbeschau durch? 

Bei baulichen Anlagen mit geringem und mittlerem brandschutztechnischem Risiko ist die Feuerbeschau durch den Rauchfangkehrer durchzuführen. Bei baulichen Anlagen mit hohem brandschutztechnischem Risiko ist die Feuerbeschau von Brandschutzorganen durchzuführen.

 

Wer muss beauftragen?

Ist bei baulichen Anlagen mit geringem und mittlerem Risiko der Rauchfangkehrer aufgrund von Kehrverpflichtungen bereits „im Hause“ tätig, so sollte eine dezidierte Beauftragung eigentlich nicht mehr notwendig sein - es wird diese trotzdem empfohlen.

Bei hohem Risiko hat der Gebäudeeigentümer (die Hausverwaltung oder der Nutzungsberechtigte) ein Brandschutzorgan mit der Durchführung der Feuerbeschau zu beauftragen.

DEU